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Wichtige Änderungen ab 01.01.2025: Die Mitteilungsverpflichtung nach §146a Absatz 4 AO

Ab dem 01.01.2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die alle Unternehmen betrifft, die elektronische Kassensysteme nutzen. Das Bundesfinanzministerium hat bereits im Zuge der Kassensicherungsverordnung festgelegt, dass diese Systeme künftig beim Finanzamt gemeldet werden müssen. Ab dem 01.01.2025 tritt diese Mitteilungsverpflichtung nun in Kraft.

Kassensystem

Hier erklären wir Ihnen, was diese Änderung genau bedeutet und was Sie beachten müssen:

Was ist die Mitteilungsverpflichtung nach §146a Absatz 4 AO?

Die Mitteilungsverpflichtung ist ein Teil der Abgabenordnung (AO), der regelt, dass Unternehmen ihre Kassensysteme und andere elektronische Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt melden müssen. Dies ist ein Schritt, um mehr Transparenz und Kontrolle über die Aufzeichnung von Umsätzen zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu verhindern. 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen nutzen. Wenn Ihr Unternehmen ein Kassensystem verwendet, müssen Sie sicherstellen, dass die Kassen beim Finanzamt gemeldet werden.

Was müssen Sie tun?

Hier sind die Schritte, die Sie als Unternehmen unternehmen müssen:

  1. Überprüfung des Kassensystems: Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassensystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es muss manipulationssicher sein und alle relevanten Daten korrekt aufzeichnen. Dies stellen wir mit unserem System (seit Inkrafttreten der KSV) sicher.

  2. Meldung an das Finanzamt: Ab dem 01.01.2025 müssen Sie Ihr Kassensystem dem zuständigen Finanzamt melden. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. 

  3. Fristen beachten: Achten Sie darauf, die Meldung rechtzeitig vorzunehmen, um Strafen oder Nachzahlungen zu vermeiden. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist. (Quelle siehe: Bundesfinanzministerium)

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Stand heute müssen folgende Informationen über das Portal angegeben werden: 

  1. Name des Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO (Die Art der TSE nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO setzt sich aus der Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer der TSE zusammen). Wir setzen hier aktuell die Swissbit TSE BSI-K-TR-0412-2020 ein. Die Seriennummer der TSE können Sie dem KassenSichV Assistenten im V7 Management entnehmen.
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
    Eine Auswahl zur Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems soll im Meldeportal vorgegeben werden
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Diese kann über die Software dem KassenSichV Assistenten im Management entnommen werden. 
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Warum ist diese Änderung wichtig?

Die Einführung der Mitteilungsverpflichtung soll dazu beitragen, Steuerbetrug zu reduzieren und die Transparenz im Zahlungsverkehr zu erhöhen. Durch die Meldung der Kassensysteme können Finanzämter besser nachvollziehen, ob die erfassten Umsätze korrekt sind, und Manipulationen können leichter aufgedeckt werden.

Fazit

Die neue Mitteilungsverpflichtung nach §146a Absatz 4 AO, die ab dem 01.01.2025 in Kraft tritt, ist eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Unternehmen sollten sich frühzeitig informieren und sicherstellen, dass ihre Kassensysteme den Anforderungen entsprechen und rechtzeitig beim Finanzamt gemeldet werden.

Für weitere Informationen und detaillierte Anweisungen besuchen Sie die Website des Bundesfinanzministeriums oder wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

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